Satzung: Förderverein Flughafen Friedrichshafen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Flughafen Friedrichshafen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Flughafens Friedrichshafen aufgrund seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung als Infrastruktureinrichtung, insbesondere:
- die Kontakte zwischen dem Flughafen und den regionalen Wirtschaftsunternehmen zu intensivieren,
- durch finanzielle, zweckgebundene Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen des Flughafens aus Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden und Erlösen aus Veranstaltungen,
- Marketingmaßnahmen, um die Bedeutung des Flughafens einer breiten Öffentlichkeit näherzubringen und
- die Übernahme von Gesellschafteranteilen an der „Flughafen Friedrichshafen GmbH“ bzw. deren Rechtsnachfolger in gegenüber den unter a) bis c) aufgeführten Hauptzwecken des Vereins untergeordneter Weise (Nebenzweck) , insbesondere durch Halten von Anteilen unter 3 Prozent an der oben genannten GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mitgliedsbeiträge und sonstige Erträge dürfen nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks verwendet werden. Die Ausschüttung etwaiger Gewinne an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder (Mitglieder). Mitglied des Vereins kann werden, wer sich aktiv
für die Förderung der Vereinsziele einsetzt und einen Bezug zum regionalwirtschaftlichen Umfeld hat. - Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.
- Der Erwerb erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über den Antrag nach freiem Ermessen entscheidet. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Das Mitglied ist berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und in der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung am Vereinsgeschehen mitzuwirken.
- Mit der Aufnahme in den Verein ist das Mitglied verpflichtet, die geltende Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anordnungen zu befolgen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmeentgelt und Sonderbeiträge
- Die aktiven Mitglieder und die Fördermitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags kann gestaffelt werden. Dies gilt auch für das Jahr des Vereinseintritts und des Vereinsaustritts. Bei einem späteren Eintritt ist der Mitgliedbeitrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Bei Erwerb der aktiven Mitgliedschaft fällt ein einmaliges Aufnahmeentgelt an, welches gestaffelt werden kann. Die Höhe des Aufnahmeentgelts wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Soweit für besondere Zwecke Mittelbedarf besteht oder zur Bestreitung besonderer Kosten (Sonderausgaben), insbesondere von Verpflichtungen nach § 9 Abs. 5 h) erforderlich, kann von den aktiven Mitgliedern ein Sonderbeitrag als einmalige oder wiederkehrende Zahlung erhoben werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages, dessen Höhe und dessen Zahlungstermin werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ein solcher Beschluss setzt Finanzierungszusagen, welche die Sonderausgaben decken, durch aktive Mitglieder voraus.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ermäßigung, Stundung oder einen Erlass des Mitgliedbeitrages oder des Sonderbeitrages gestatten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der hinter dem Mitglied stehenden juristischen Person bzw. der Personengesellschaft.
- Der Austritt aus dem Verein ist gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden:
- Wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde muss schriftlich und innerhalb einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein.
- Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden, Aufnahmeentgelt, Sonderbeiträgen und geleisteten Mitgliedsbeiträgen bei Austritt aus dem Verein kann nicht erhoben werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- derVorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten. Sie sind gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinschaftlich.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und leitet den Verein. Er entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung Vorbehalten sind.Diese sind insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Bücher,
- Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses,
- Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft und Ausschluss von Mitgliedern und
- Verfügung über das Kassenvermögen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren in Textform. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Textform spätestens eine Woche vor der Sitzung. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem Protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
- Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vereinsvorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer einen Stellvertreter/Nachfolger. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus oder legt der Vorsitzende sein Amt nieder, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern einzuberufen. In diesem Fall entspricht die Amtszeit der neu gewählten Vorstandsmitglieder der Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die den gesamten Vorstand neu wählt.
- Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Es werden nur Auslagen vergütet, die bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten notwendigerweise angefallen sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in Präsenz oder virtuell (unter Nutzung elektronischer Kommunikation) statt. Sie wird durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung von Veranstaltungsart,
ggf. Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform einberufen. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder diese in Textform unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Abs. IS. 2 gilt entsprechend.
- Der Vorstand kann den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an einer Mitgliederversammlung die in Präsenz stattfindet ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
- Jedes aktive Mitglied kann Anträge zur Beratung oder Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung stellen. Anträge müssen schriftlich gestellt werden und dem Vorsitzenden spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer und Entgegennahme ihres Berichts
- Entlastung und Wahl des Vorstands,
- Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen einen Ausschluss,
- Übernahme von Geschäftsanteilen an der Flughafen Friedrichshafen GmbH, bzw. deren Rechtsnachfolger, sowie die Entscheidung über das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der Flughafen Friedrichshafen GmbH mit einfacher Mehrheit, sofern hiermit finanzielle Verpflichtungen des Vereins entstehen, welche nicht aus dem Kassenvermögen bestritten werden können,
- Beschlussfassung über Anträge.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder teilnehmen ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen per Handzeichen oder durch elektronische Stimmabgabe (Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation) gefasst soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Eine geheime Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln oder durch vergleichbar sichere elektronische Stimmabgabe hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Vorstand ist ebenfalls stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Wahlen können in Präsenz oder durch vergleichbar sichere elektronische Stimmabgabe erfolgen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Für die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Alle aktiven Mitglieder besitzen ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können die berechtigten Vertreter aller ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfern.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch und erstatten einen schriftlichen Bericht, der in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss eine Regelung darüber enthalten, welchen Personen das Vereinsvermögen anfällt.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Stand: 02. Februar 2021
Beschlossen in der virtuellen Gründungsversammlung am 17. Februar 2021 durch die sieben Gründungsmitglieder.